Update Steuerreformgesetz

Update Steuerreformgesetz

Durch die Reform der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 entfallen seitdem die bisherigen Besteuerungsgrundlagen („steuerliche Hinweise“ / § 5 InvStG Meldung). Dies hat zur Folge, dass für die Zwangsthesaurierung zum steuerlichen Rumpfgeschäftsjahresende 29.12.2017 letztmalig die Besteuerungsgrundlagen für Publikumsfonds erstellt wurden. Sie können diese Besteuerungsgrundlagen hier für Ihre Fonds herunterladen. In der „Ergebnisliste der Steuerdaten“ können Sie die für 2017 maßgeblichen Daten dem Stichtag 29.12.2017 entnehmen. Die Besteuerungsgrundlagen zum 29.12.2017 wurden im sog. vereinfachten Verfahren („Schätzung“) ermittelt. Sofern die Abweichung zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Werten mehr als 30% betrug, ist die Differenz als sog. Unterschiedsbetrag im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Seit dem ersten Quartal 2019 werden diese Unterschiedsbeträge für Fonds von Union Investment veröffentlicht. Für die einzelnen Fonds finden Sie die Unterschiedsbeträge in der „Ergebnisliste der Steuerdaten“ unter dem Datum 31.12.2017. Bei Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2017 handelt es sich somit um einen Fonds, für den Unterschiedsbeträge angefallen sind, die auf Anlegerebene im Zeitpunkt der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zu berücksichtigen sind. Das Veröffentlichungsdatum können Sie den Hinweistexten unter den Unterschiedsbeträgen entnehmen. Sofern ausschließlich unter dem 29.12.2017 Besteuerungsgrundlagen ausgewiesen werden, handelt es sich um einen Fonds, bei dem die Grenze von 30% nicht überschritten wurde und daher keine Unterschiedsbeträge zu veröffentlichen waren.

Fiktiver Veräußerungsgewinn

Für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 sind insbesondere der letzte in 2017 ermittelte Anteilwert sowie die zugehörigen steuerlichen Kennzahlen (Aktien- und Immobiliengewinn) relevant. Für die Wertpapier-Publikumsfonds von Union Investment haben wir die relevanten Daten in der nachstehenden Übersicht zusammengefasst.

Bei deutschen Publikumsfonds ist vom Marktwert der Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 vorab die sogenannte Steuerliquidität abzuziehen. Dabei handelt es sich um Mittel, die der deutsche Publikumsfonds den depotführenden Stellen für die Steuerabführung zur Verfügung gestellt hat. Damit war sichergestellt, dass die depotführenden Stellen auch bei einem thesaurierenden deutschen Fonds die erforderliche Liquidität hatten, um die Kapitalertragsteuer abzuführen. Diese Steuerliquidität wird aus dem Fondsvermögen gezahlt und mindert daher den Anteilspreis. Allerdings ist diese Minderung im Anteilpreis vom 31. Dezember 2017 noch nicht berücksichtigt, weil die Thesaurierung und Bereitstellung der Steuerliquidität erst nach der Anteilspreisermittlung erfolgt. Alternativ kann daher auch der Anteilpreis vom 2. Januar 2018 für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden, da zu diesem Termin bereits der entsprechende Preisabschlag erfolgt ist.

Sofern dem Fonds zum steuerlichen Rumpfgeschäftsjahresende noch Dividenden zugeflossen sind, wurde auch ein weiterer Aktiengewinn für natürliche Personen, die die Anteile im Betriebsvermögen halten, ermittelt. Dieser Aktiengewinn wird als „Aktiengewinn in % (pro Anteil) EStG nach Abzug der am 29.12.2017 als zugeflossen geltenden Dividenden“ ausgewiesen. Für Kapitalgesellschaften bleibt der Aktiengewinn unverändert.

Fiktiver Veräußerungsgewinn